Vor einer Reise steht immer auch das Koffer packen. Umsichtige Menschen denken dabei auch an Verletzungen, Krankheiten und nehmen eine kleine Reiseapotheke mit. Doch leider kommt es manchmal noch schlimmer. Ein Unfall, ein Unglück – da hilft dann nicht mal mehr der ADAC Rückflug. Zumindest kann sich der Verunglückte dann noch als Ersatzteillager für Bedürftige anbieten. Darauf weist Stephan Mayer, Sprecher der Techniker Krankenkasse (TK) in München hin: „Wer ins Ausland fährt, sollte seinen Organspendeausweis nicht zu Hause lassen“, empfiehlt er. Denn: In vielen Urlaubsländern gelten bei der Organtransplantation andere Regelungen als in Deutschland.
Beispielsweise besteht in Italien, Portugal, Spanien, Tschechien und Ungarn, die sogenannte Widerspruchsregelung: Wer einer Organspende nicht schriftlich widersprochen hat, könne dort im Todesfall unter Umständen zum Organspender werden. Mayer verdeutlicht: „Die Ärzte im Ausland werden alles versuchen, um den Willen des Verstorben zu erfahren. Im Zweifel, vor allem wenn keine Angehörigen zu erreichen sind, wird eher auf eine Transplantation verzichtet.“ Dennoch, erklärt der TK-Sprecher weiter, sei der sicherste Weg, immer einen ausgefüllten Organspendeausweis dabei zu haben. Wer nach seinem Tod keine Organe spenden will, kann das auch dokumentieren. Laut einer aktuellen Forsa-Umfrage im Auftrag der TK, haben aber vier von fünf Erwachsene in Bayern keinen Organspendeausweis. Und das obwohl jeder zweite Befragte die Widerspruchsregelung ablehnt.
Neben dem Ausweis empfiehlt die TK auch Angehörige über die Entscheidung zu informieren. Ebenso sollte das ausgefüllte Beiblatt zur Organspende in der jeweiligen Landessprache mit auf die Reise. Das hält die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) unter in der Rubrik Themen/Organ-Gewebespende bereit. Mehr zum Thema auch hier.
Zum Hintergrund:
Erweiterte Zustimmungsregelung
In Deutschland gilt die erweiterte Zustimmungsregelung. Diese besagt, dass die Zustimmung des Verstorbenen zur Organspende zu Lebzeiten, z.B. per Organspendeausweis oder durch eine mündliche Verfügung gegeben werden kann. Erweitert wird diese Regelung dadurch, dass auch die Angehörigen oder eine vom Verstorbenen dazu bestimmte Person berechtigt sind, über eine Entnahme zu entscheiden. Entscheidungsgrundlage ist dabei immer der ihnen bekannte oder der mutmaßliche Wille des Verstorbenen.
Widerspruchslösung
Hat der Verstorbene einer Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen, z.B. in einem Widerspruchsregister, können die Organe zur Transplantation entnommen werden. Diese gesetzliche Regelung gilt beispielsweise in Belgien, Finnland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.
Informationsregelung
Hier geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Bereitschaft zur Organspende bei fehlendem Widerspruch zu Lebzeiten aus. Allerdings müssen die Angehörigen in jedem Fall über die geplante Entnahme unterrichtet werden. Ein Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu. In der Praxis wird jedoch nicht gegen den Willen der Angehörigen gehandelt. Die Informationsregelung gilt beispielsweise in Frankreich und in Schweden.